Die Reform der deutschen Erbschaftsteuer - Auswirkungen auf Vermögen in Spanien

Ab dem 1. Januar 2009 gelten für Erben in Deutschland neue Regeln: Mit der Reform der deutschen Erbschaftssteuer wird Immobilienvermögen zukünftig mit dem Verkehrswert angesetzt und im Gegenzug wurden die Freibeträge angehoben.
Für Immobilien, die in Spanien belegen sind, stellt die Verwendung des Verkehrswertes keine Neuerung dar. Auslandsimmobilien waren schon vor der Reform mit dem Verkehrswert in der deutschen Erbschaftssteuererklärung anzugeben.

Interessant ist jedoch die Erhöhung der Freibeträge:

Steuerklasse Erbe Freibetrag alt Freibetrag ab 01.01.2009 Differenz
I Ehegatte 307.000 500.000 193.000
Kinder 205.000 400.000 195.000
Enkel 51.200 200.000 148.000
Großeltern, Eltern 51.200 100.000 48.000
II Geschwister, Nichten/Neffen 10.300 20.000  
Eltern, Großeltern 10.300 20.000  
III Sonstige 5.200 20.000  

Mit der Steuerreform in Deutschland werden also ab dem 01.01.2009 erhöhte Schenkungsfreibeträge zur Verfügung stehen. Wer bereits seine Freibeträge "aufgebraucht" hatte, dem stehen jetzt wieder neue Freibeträge zur Disposition, die auch geeignet sind, die steuerliche Situation der Vermögensnachfolge bei spanischen Immobilien zu optimieren. Dies ist allerdings nur Möglich über den "Umweg" einer Geldschenkung in Deutschland. So könnte ein Elternteil jedem Kind eine Geldschenkung von bis zu 500.000,-€ zukommen lassen, damit diese den Betrag verwenden, um die dem Elternteil gehörende Wohnung zu erwerben. Steht die Liquidität nicht zur Verfügung, so könnte der Verkauf der Liegenschaft in Spanien mit einem Darlehen finanziert werden. Anschließend schenkt der die an die Kinder verkaufende Elternteil den erhaltenen Kaufpreis in Deutschland an das Kind. Dieses könnte den Betrag zur Tilgung des spanischen Darlehens oder anderweitig verwenden.

Ob diese Einsetzung der in Deutschland zur Verfügung stehenden Freibeträge steuerlich vorteilhaft ist, muß immer im Einzelfall betrachtet werden. Fakt ist jedoch, daß die Erbschaft eines Vermögens in Spanien in Höhe von 500.000,-€ durch einen Erben derzeitig ca. 110.000,-€ Erbschaftssteuern auslöst. Die Grunderwerbsteuer beim Kauf einer Immobilie liegen bei ca. 7% ohne Fremdfinanzierung. Bei einem Kaufpreis von 500.000,-€ also 35.000,-€.

Vorsicht ist insbesondere geboten, wenn der Beschenkte seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Deutschland hat. Dann Soll nach § 16 Abs. 2 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Deutschland) nur ein Freibetrag von 2.000,- € gewährt werden. Die Vereinbarkeit dieser unterschiedlichen Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden mit den europarechtlichen Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit. erscheint fraglich.
Update: Inzwischen hat der EuGH die Regelung insbesondere in Bezug auf Schenkungen für rechtswidrig erklärt. Mehr Infos dazu können Sie hier lesen.

Natürlich ist im Vorfeld genau zu klären, ob sich auf der Verkäuferseite eine Gewinnsteuer ergeben würde. Ist die Immobilie schon sehr lange im Besitz, so kann es noch weitere Steuervorteile auf spanischer Seite geben.

Für Deutsche mit einer Ferienimmobilie in Spanien kann festgehalten werden, daß die Erhöhung der Freibeträge im Rahmen der deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerreform neuen Gestaltungsspielraum schafft.

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito

Palma de Mallorca, 27.12.2008

 Email

Startseite