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Die Spanische Erbfolge

In Spanien ist der gesetzliche Güterstand (Régimen Económico) der Eheleute grundsätzlich die Gütergemeinschaft (Comunidad de Gananciales). Besonderheiten bestehen aufgrund von Foralrechten z.B. in Navarra und auf den Balearen. Dort ist der gesetzliche Güterstand die Gütertrennung (Separación de Bienes).

In Spanien gilt das Verwandtenerbrecht. Deshalb erben zuerst die Abkömmlinge. Nichteheliche Kinder stehen den ehelichen gleich. Anschließend erben die Vorfahren in gerader Linie. Zum Schluß erben die Seitenverwandten.

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte nur einen Nießbrauch an dem Nachlaß, sofern die oben genannten Erben vorhanden sind.

Die Quoten betragen:

- 1/3 neben den Abkömmlingen

- 1/2 neben den Vorfahren in gerader Linie

- 2/3 neben den Seitenverwandten

Im Vergleich zu deutschen Recht hat der überlebende Ehegatte nach spanischem Recht eine wesentlich schwächere Position. Gerade bei deutsch-spanischen Ehen ist diesem Punkt Beachtung zu schenken und es können sich Besonderheiten ergeben.

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