Immobilienrecht SpanienBaurecht - Legalität und Bestandsschutz bei Immobilien in Spanien |
In Spanien werden Immobilien im Katasteramt und im Grundbuch eingetragen. Oftmals stimmen jedoch die eingetragenen Bebauungen nicht mit der tatsächlichen Bebauung überein und gerade beim Verkauf der Liegenschaft wirft diese Tatsache bei potentiellen Kaufinteressenten regelmäßig die Frage nach der Legalität der Immobilie auf.
Entscheidend für die Frage, ob
eine Immobilie nach spanischem Baurecht legal ist, ist jedoch nicht deren
Eintragung im Grundbuch oder Katasteramt, sondern das jeweils anwendbare
Baurecht. Die Gesetzgebungskompetenz obliegt weitgehend den autonomen
Regionen und demzufolge gibt es in Spanien diverse regionale Normen. Allgemein
für ganz Spanien kann festgehalten werden, daß eine Immobilie legal ist, wenn
sie aufgrund einer ordnungsgemäßen Baugenehmigung errichtet und diese von der
Gemeinde als zuständige Baubehörde abgenommen wurde. Dabei ist es baurechtlich
unerheblich, ob die Bebauung im Grundbuch und im Katasteramt eingetragen ist
oder nicht. Zwar ist die Eintragung dort ein Indiz für die Legalität, aber es
ist auch möglich, daß eine im Grundbuch und Katasteramt eingetragene Bebauung
baurechtlich illegal ist.
Wer z.B. auf seinem Grundstück einen Pool baut, ohne zuvor dafür eine
Baugenehmigung beantragt und erhalten zu haben, der verstößt gegen das Baurecht
und der Pool ist nicht legal. Nach geltendem Recht hat der Eigentümer zunächst
auch keine Möglichkeit, den Pool im Grundbuch mittels einer Neubauerklärung
einzutragen. Denn dafür müsste er dem Notar die Baugenehmigung und Bauabnahme
der Gemeinde (Ayuntamiento) als zuständige Baubehörde vorlegen. Natürlich kann
dies nachträglich beantragt werden, wenn der Pool genehmigungsfähig ist. Die
Gemeinde wird dann allerdings ein Bußgeld erheben, da man ja ohne Baugenehmigung
gebaut hat, was nicht legal ist.
Auf den Balearen z.B. verjähren Verstöße gegen das Bauordnungsrecht unter
bestimmten Vorraussetzungen innerhalb von 8 Jahren. Die Gemeinde hat dann kein
Recht mehr, eine Abrißverfügung oder Sanktionsmaßnahmen zu erlassen. Die
Bebauung genießt dann Bestandsschutz. Besorgt man sich nun bestimmte Nachweise,
die die Existenz des Pools über einen Zeitraum von 8 Jahren belegen, dann kann
man ohne Baugenehmigung und Bauabnahme eine notarielle "Altbauerklärung"
beurkunden und anschließend dem Grundbuch zur Eintragung vorlegen. Das Grundbuch
wird den Pool dann auch im Grundbuch eintragen.
Teilweise wird diese
Vorgehensweise als nachträgliche Legalisierung von Bebauungen bezeichnet. Dies
ist jedoch nicht korrekt. Der Pool im genannten Beispiel ist und bleibt
baurechtlich illegal. Er genießt lediglich Bestandsschutz, da das Recht der
Gemeinde zur Ahndung des Bauverstoßes verjährt ist. Ein Bestandsschutz gewährt
baurechtlich lediglich das Recht, die betroffene Bebauung nicht abreißen zu
müssen. Auf der anderen Seite besteht jedoch kein Recht auf die Durchführung von
Baumaßnahmen, die einer Baugenehmigung bedürfen. Zum Teil können sogar Maßnahmen
zum Erhalt der Bebauungen untersagt sein.
Von einer nachträglichen Legalisierung kann nur gesprochen werden, wenn man
nachträglich eine Baugenehmigung einholt und die Bebauung von der Gemeinde
abnehmen läßt. Für die Frage, ob die Bebauung genehmigungsfähig ist, ist auf die
geltenden Baunormen im Zeitpunkt der Einreichung des Bauantrags abzustellen. 2020 gab ese wichtige Änderungen. Mit Wirkung zum 25.05.2020 hat die Balearen Regierung per Gesetzesdekret 9/2020 eine Reduzierung der Bebaubarkeit auf ländlichen Boden verabschiedet. Man darf jetzt maximal 900 m³ bauen, also 300 m². Vorher waren es 1500 m³! Die Parameter wurden ebenfalls reduziert, auf 2% Belegung und 1,5% Bebauung. Zudem darf die Bebauung nicht mehr in Risikoschutzzonen (Brand, Wasser, Erdrutsch) stehen.
Es wird noch darauf hingewiesen, daß es auch Fallkonstellationen gibt, in denen
ein Bestandsschutz niemals eintritt. Dies ist auf den Balearen z.B. bei
Landhäusern (Finca) der Fall, die sich in einem ausgewiesenen Naturschutzgebiet
befinden. Und seit dem 01.01.2018 verjähren Bauverstösse auf ländlichem Boden auf Mallorca grundsätzlich gar nicht mehr.
Volker Borges
Rechtsanwalt
&
Abogado Inscrito
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