EU Kommission beschließt Klage gegen Spanien wegen Steuervorschriften zu erheben

Die Europäische Kommission hat nunmehr beschlossen, vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen Spanien zu erheben, wegen seiner Vorschriften über die Besteuerung der von Gebietsfremden erzielten Kapitalerträge aus der Veräußerung von spanischen Immobilien. Nach den spanischen Steuervorschriften unterliegen Kapitalerträge von Gebietsansässigen einem Steuersatz von 15% während vergleichbare Kapitalerträge von Nicht-Gebietsansässigen mit 35% besteuert werden. Trotz der formellen Aufforderung durch die Kommission vom Juli 2005 hat Spanien seine Rechtsvorschriften nicht geändert.

Der EuGH  hat bereits in anderen Entscheidungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die unterschiedliche Besteuerung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden in objektiv ähnlichen Situationen gegen das EU-Recht (Freizügigkeit und Freier Kapitalverkehr) verstößt.

Die Spanische Regierung hat bereits einen ersten Vorentwurf eines neuen Einkommensteuergesetzes erarbeitet, nach dem der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien sowohl für Gebietsfremde als auch für Residente pauschal mit 18% besteuert werden soll.
Damit würde Spanien die von der Kommission gerügten Punkte beseitigen in Bezug auf die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien beseitigen.

Allerdings muß derzeitig betont werden, daß es sich lediglich um einen Vorentwurf eines Gesetzes handelt. Allerdings läßt sich daraus bereits ableiten, daß Spanien die europarechtliche Problematik der Besteuerung von nicht Residenten erkannt hat.
Der Vorentwurf sieht auch vor, daß der Einbehalt (Retención) beim Verkauf einer Immobilie  durch einen nicht Residenten von derzeitig 5% auf 3% herabgesetzt wird.

Sollte dies so gesetzlich umgesetzt werden, stünden Eigentümer einer Ferienimmobilie zukünftig besser dar. Die Herabsetzung von 35 auf 18% würde eine Steuersenkung um 17 Prozentpunkte bzw. eine Steuersenkung von ca. 48% bedeuten .

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Erwähnung, daß die Herabsetzung des Einbehalts von 5 auf 3% für das spanische Finanzamt eine Minderung der Steuereinnahmen um 40% darstellt und daß auf Seiten der Finanzbehörden sicherlich Überlegungen angestellt werden, wie dieser Ausfall von Steuereinnahmen kompensiert werden kann. Bei dem Verkauf einer Immobilie mit einem Kaufpreis von 1.000.000 hat der spanische Staat direkt Mindereinnahmen von 20.000,-€ aus den abgeführten Einbehalten (Retención). Bisher gab sich das Finanzamt in den meisten Fällen mit der abgeführten Retención zufrieden und verfolgte den Steuerschuldner nicht. Daß sich das in Zukunft ändern könnte, soll folgendes Beispiel verdeutlichen. Wurde die oben genannte Immobilie von dem jetzigen Verkäufer zu einem Preis von 700.000 € erworben, hätte der nicht residente Verkäufer eine Steuer von 54.000,-€  (18% Über den Gewinn von 300.000)  zu zahlen. Einbehalten wurden 3% des Verkaufspreises, also 30.000,-€. Der nicht Residente Verkäufer ist steuerlich dazu verpflichtet, innerhalb von 4 Monaten die Steuerrestschuld von 24.000,-€ an das spanische Finanzamt abzuführen. Tut der Steuerschuldner dies nicht, kann das spanische Finanzamt einen Steuerbescheid erlassen und den rechtskräftigen Steuerbescheid nebst deutscher Übersetzung an das deutsche Finanzamt mit der Versicherung senden, daß eine Vollstreckung in Spanien gescheitert ist. Unter diesen Voraussetzungen wird der spanische Steuerbescheid den inländischen Steuerforderungen gleichgestellt. Entsprechend erfolgt eine Vollstreckung des spanischen Steuerbescheides über die deutsche Steuerbehörde nach den deutschen Vorschriften über die Vollstreckung von spanischen Steuerbescheiden.

Daß dies in der Zukunft geschehen könnte, ist sogar nicht unwahrscheinlich. Zuständig für Steuerprüfungen ist das zentrale Finanzamt in Madrid, da die Steuereinkünfte von nicht Residenten nicht an die autonomen  Regionen abgetreten sind. Spanien könnte also in Madrid eine zentrale Abteilung für Steuerprüfungen und -eintreibungen für Steuern aus Immobilienverkäufen einrichten. Die erforderlichen Informationen zu Immobilienverkäufen erlangt das Finanzamt in Spanien ohne jeglichen Aufwand direkt aufgrund des 3%igen Einbehalts, den der Käufer über das Formular 211 abzuführen hat..  Dort ist neben der Steuernummern (NIE) der Vertragsparteien auch der Notar, die Protokollnummer und der Katasterwert anzugeben. Damit besitzt das Finanzamt alle notwendigen Angaben, um die Transaktion auf Unregelmäßigkeiten hin zu überprüfen. Liegen dem FA keine Informationen zum Anschaffungspreis vor, so kann dieser leicht herausgefunden werden, da der Notar bei einer Kaufurkunde immer das Anschaffungsdatum, den Notar und die Protokollnummer der Kaufurkunde des jetzigen Verkäufers angeben muß. Die Ermittlung der Steuerschuld ist dem spanischen Finanzamt also problemlos möglich.

Diese neue Situation könnte sogar dazu führen, daß die nicht Residenten trotz der Reduzierung des Steuersatzes von 35% auf 18% effektiv mehr Steuern zahlen werden. Erklärt z.B. der in dem obigen Beispiel seinen Gewinn nicht gegenüber dem spanischen Finanzamt und leitet dies nach z.B. 12 Monaten eine Überprüfung ein, so wäre auf die Steuerschuld ein Strafzuschlag von bis zu 40% zzgl. Verzugszinsen zu zahlen. Die an das Finanzamt zu zahlenden Beträge erhöhten sich dann von 24.000,-€ auf 33.600,-€ (ohne Verzugszinsen) . Das würde zu einer effektiven Steuerbelastung von 63.600,-€ (entsprechend 21%) führen, 13.600,-€ mehr als 5% Einbehalt über den Kaufpreis. Sollte das zentrale Finanzamt  in Madrid von seinen Möglichkeiten in Zukunft gebrauch machen, so werden insbesondere für jetzige Verkäufer ins Schwitzen kommen, die damals wenig beurkundet haben, um die Grunderwerbsteuer zu "sparen".

 Palma de Mallorca, Mai 2006