Startseite

Die Residenz / Der Wohnsitz in Spanien

Die Art und Weise, wie eine natürliche Person oder eine Firma in Spanien zu besteuern ist, richtet sich danach, ob diese in Spanien ansässig ist oder nicht.  

Die Besteuerung der Residenten findet seine grundlegende gesetzliche Regelung in dem Einkommensteuergesetz 40/1998 vom 9. Dezember (Ley 40/1998, de 9 de Diciembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas físicas y otras Normas Tributarias - LIRPF).

Auf Nichtresidente hingegen findet das Einkommensteuergesetz der in Spanien Nichtansässigen 41/1998 vom 9. Dezember (Ley 41/1998, de 9 de Diciembre, del Impuesto de la Renta de no Residents) Anwendung.

 

A. Der Wohnsitz von natürlichen Personen

Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, wenn auf sie eine der folgenden  Umstände zutreffen:

Wenn sich die Person mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Bei der Bestimmung dieses Zeitraumes des Aufenthaltes werden sporadische Abwesenheiten mit berechnet, es sei denn die steuerliche Residenz kann in einem anderen Land nachgewiesen werden. Bei Ländern oder Territorien, die als Steuerparadiese qualifiziert sind, kann das Finanzamt den Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt dort während 183 Tagen eines natürlichen Jahres verlangen.

Wenn die Person in Spanien ihren Lebensmittelpunkt oder den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen auf direkte oder indirekte Weise hat.

DER WOHNSITZ NACH DEM DBA-ABKOMMEN

In allen von Spanien gezeichneten Abkommen wird zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person in einem Staat auf das jeweilige innerstaatliche Recht eines jeden Staates verwiesen. Unter Beachtung der Tatsache, daß jeder Staat verschiedene Kriterien aufstellen kann, kann es geschehen, daß zwei Staaten ein und dieselbe Person als resident und damit unbeschränkt steuerpflichtig (Besteuerung des Welteinkommens) einstufen. Um eine zweifache Besteuerung desselben Einkommens zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Spanien ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Den Fall der Doppelansässigkeit regelt Artikel 4 Absatz 2 des deutsch-spanischen DBA wie folgt:

Ist nach Absatz 1 eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als  in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). 

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. 

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Ebenso wird zum Beweis des Gegenteils angenommen, daß die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, wenn in Übereinstimmung mit den vorherigen Kriterien normalerweise der nicht geschiedene Ehepartner und die minderjährigen Kinder, die von dieser Person abhängig sind, leben.  

Eine natürliche Person ist während eines gesamten natürlichen Jahres als resident oder nicht resident, da der Wechsel der Residenz nicht die Unterbrechung des Veranlagungszeitraumes voraussetzt.  

NACHWEIS DER STEUERLICHEN RESIDENZ

Eine Person kann eine Aufenthaltserlaubnis oder seinen Dienstort in einem Staat haben und zugleich in diesem nicht als steuerlich ansässig gelten. Um in einem bestimmten Staat steuerlich ansässig zu sein, muß diese Person dort der Besteuerung ihres Welteinkommens unterworfen sein. Die steuerliche Ansässigkeit wird mittels eines durch die Steuerbehörden des jeweiligen Staates ausgestelltes Zertifikat nachgewiesen. Die Gültigkeit solcher Zertifikate beträgt ein Jahr.

 

B.     DER SITZ DER JURISTISCHEN PERSONEN

Eine Gesellschaft wird als in Spanien ansässig betrachtet, wenn sie eine der folgenden Kriterien erfüllt:

·        Wenn Sie gemäß den spanischen Gesetzen gegründet wurde.

·        Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Gebiet hat.

·        Wenn der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien liegt. Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Gesellschaft in Spanien wird angenommen, wenn die Leitung und Kontrolle der Gesamtheit ihrer Aktivitäten dort ausgeübt wird.

 

Für den Fall daß ein Sitzwechsel vorgenommen wird, so endet der Besteuerungszeitraum mit dem Wechsel.

NACHWEIS DES STEUERLICHEN SITZES

Eine juristische Person hat ihre steuerliche Ansässigkeit in einem bestimmten Staat mittels eines durch die Steuerbehörden des jeweiligen Staates ausgestelltes Zertifikat nachzuweisen. Die Gültigkeit solcher Zertifikate beträgt ein Jahr.