Vermögensteuer Spanien

 

Leere Haushaltskassen und zunehmende Staatsverschuldung hatten die Regierung dazu gezwungen, ihr damaliges Wahlversprechen wieder zurückzunehmen. Mit Wirkung zunächst für die Jahre 2011 und 2012 hatte die sozialdemokratische Regierung unter José Luis Rodríguez Zapatero  die Vermögensteuer  wieder eingeführt. Die derzeitige konservative Regierung unter Mariano Rajoy hat die Vermögensteuer auch für das Jahr 2013 verlängert. Wahrscheinlich wird in der Zukunft weiter mit der Steuer zu rechnen sein.

Die Steuersätze bleiben unverändert zwischen 0,2 und 2,5 Prozent.  Nicht Residente / Gebietsfremde können zwar nicht den Freibetrag von 300.000,-€ für den Erstwohnsitz geltend machen. Jedoch wird ein Allgemeiner Freibetrag von 700.000,-€ gewährt.

Zur Abgabe verpflichtet ist jeder Eigentümer, dessen Vermögen nach Abzug von Verbindlichkeiten für den Erwerb ein positives Vermögen aufweist und deshalb Steuern zu zahlen sind.

Bemessungsgrundlage ist in der höhere von den folgenden 3 Werten:  Anschaffungswert, Katasterwert, von der Verwaltung festgesetzter Wert.

Beispiel:

Kaufpreis 1.000.000,00 €
Hypothek 132.870,55 €
:Freibetrag 700.000,00 €
Besteuerungsgrundlage 167.129,45 €
Steuersatz 0,2%
Vermögenssteuer 334,26 €

Ungleich behandelt werden die nicht residenten Eigentümer einer Immobilie in Spanien gegenüber Ihrem residenten Nachbarn, wenn die autonome Region niedrigere Steuersätze für die Vermögensteuer verabschiedet hat. Die Steuersätze finden leider nur auf den Nachbarn Anwendung, da die Zentralregierung nur Steuern über Residente an die autonomen Regionen abgetreten hat.

Neben der jährlichen Einkommensteuer (auch bei Eigennutzung!) hat der Immobilieneigentümer in Spanien wieder die Vermögensteuer zu zahlen. Die Erklärung hat in Selbstveranlagung zu erfolgen. Eine Verpflichtung zur Erklärung der Vermögensteuer besteht für Gebietsfremde nur, wenn das in Spanien belegene Vermögen den Freibetrag übersteigt.

In jüngster Zeit ist es bereits vorgekommen, daß das zentrale Finanzamt Steuereintreibungsverfahren wegen der nicht erklärten Vermögens- und Einkommensteuer einzuleiten. 

Volker Borges
Rechtsanwalt & Abogado Inscrito
Palma de Mallorca, 22.10.2011, aktualisiert am 03.08.2013
Email
Startseite